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Geschrieben von: Dr. Godde   
Samstag, den 02. Juni 2012 um 12:50 Uhr

Die Schützen- und Disziplinarordnung des Schützenvereins Lohne e.V. von 1608

Vorwort
Die Schützen- und Disziplinarordnung regelt das Abläufe  des Vereins. Sie enthält Bestimmungen zur Vereinsstruktur, zu Wahlen, Beförderungen, Auszeichnungen, zum Ordenswesen und Disziplinarwesen.
Sie ist der Vereinssatzung nachgeordnet und ergänzt diese.

Organisation des Schützenregiments

  1. Gliederung

Die Schützen des Schützenvereins Lohne e.V. von 1608 bilden das Schützenregiment Lohne. Das Regiment gliedert sich in sieben Schützenbataillone. Diesen Bataillonen sind die Schützenkompanien zugeordnet.

  1. Weisungsbefugnis/ Befehlsgewalt

Vorstandsmitglieder sind gegenüber jedem Vereinsmitglied, Bataillonskommandeure gegenüber Kompanieführungen ihres Bataillons, sowie Kompanieführer und Kompaniefeldwebel gegenüber eigenen Kompaniemitgliedern weisungsbefugt.

  1. Wahlen

Für Beschluss- und Wahlverfahren in Bataillons- und Kompanieversammlungen gilt die gesetzliche und satzungsmäßige Regelung entsprechend. Demnach ist bei Wahlen die absolute Mehrheit notwendig. Sollte ein Kandidat im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreichen (über 50 %), scheidet bei Vorhandensein von mehr als zwei Kandidaten derjenige mit der niedrigsten Stimmenzahl aus.

  1. Vorstand

Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand und seinen Organen. Umfang, sowie Rechte und Pflichten sind in der Vereinssatzung insbesondere in den §§ 10 bis 13 aufgeführt. (Dienstgrade gem. Übersicht 1).

Zur Regellung von Abläufen gibt das Regiment Regimentsbefehle heraus.

  1. Bataillone

Im Rahmen einer einberufenen Versammlung wählen die dem jeweiligen Bataillon zugeordneten Kompanien den Kommandeur ihres Bataillons für jeweils fünf Jahre, wobei jede Kompanie über drei Stimmen verfügt.

Weiterhin wählt die Versammlung einen Kompanieführer zum Stellvertretenden Bataillonskommandeur, der bei Abwesenheit den gewählten Kommandeur vertritt und ihm in der Amtsführung zur Seite steht.

Der gewählte Kommandeur ernennt einen Adjutanten, der ihn für seine Amtszeit in der Amtsführung unterstützt.

Der Kommandeur kann weiteres Personal zu seiner Unterstützung hinzuziehen. (Dienstgrade gem. Übersicht 1)

Die Aufgaben der Bataillone richten sich nach § 13 der Satzung. Das Bataillon gibt Bataillonsbefehle heraus.

  1. Kompanien/ Kompanieneugründungen/ Kompanieauflösungen

Bestehende Kompanien wählen im Rahmen von Kompanieversammlungen einen Kompanievorstand, der aus folgenden Dienstposten besteht:

  • Kompanieführer
  • Kompaniefeldwebel
  • Kassierer
  • Schriftführer

(Dienstgrade gem. Übersicht 1)

Den Kompanien ist es unbenommen, weitere Personen zu wählen oder zu benennen (z.B. Schießwart, Fähnrich, Festausschuss o.ä.) die jedoch nicht Angehörige des Kompanievorstands sind. Die Aufgaben der Kompanievorstände richten sich nach § 13 der Satzung.
Neue Amtsinhaber sind durch den Bataillonskommandeur zu befördern. Die Kompanie gibt Kompaniebefehle heraus.

Beantragte Kompanieneugründungen sind sorgfältig zu prüfen und sind nur dort angebracht, wo durch bauliche Entwicklungen ein räumlicher Bezug zu einer bereits bestehenden Kompanie nicht herzuleiten ist. Es ist anzustreben, interessierte Neumitglieder in bereits bestehende Kompanien einzugliedern.

Beabsichtigte Neugründungen sind beim Vorstand zu beantragen. Bei Erteilung einer Genehmigung auf Neugründung ist zur Gründungsversammlung der Vorstand  hinzuzuziehen. Bei Gründung einer neuen Kompanie wird diese durch den Vereinsvorstand einem Bataillon zugeordnet und eine Kompanienummer vergeben. Soll aus einer Kompanie ein neuer Zug hervorgehen, ist zuvor das Einverständnis der alten Kompanie einzuholen. Der neue Zug hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Kompanie.

Ist eine Kompanie aufgrund der Anzahl ihrer Mitglieder nicht mehr in der Lage, ein aktives Kompanieleben zu gestalten, kann sie im Rahmen einer Kompanieversammlung ihre Auflösung beschließen. Evtl. vorhandene Geldmittel verbleiben bei den Kompaniemitgliedern, ein möglicherweise vom Verein zur Verfügung gestellter Säbel ist zurück zu geben. Die Auflösung ist dem Vorstand anzuzeigen.

  1. Dienstgrade und Beförderungen

Mit der Wahl eines Schützen auf einen höherwertigen Dienstposten geht in der Regel eine Beförderung einher. Für folgende Dienstposten sind Anfangsdienstgrade gem. unten stehender Übersicht vorgesehen:


Übersicht 1

Ergänzungen:

  • Durch wen Beförderungen durchzuführen sind, ist der Übersicht 2 zu entnehmen.
  • Bataillonen und Kompanien ist es gestattet, Träger der Bataillons- und Kompaniefahnen zum Fähnrich/ Oberfähnrich zu befördern.
  • Von der Möglichkeit, Schützen im Mannschaftsrang innerhalb der Kompanien zu befördern ist regen Gebrauch zu machen. Als Anhalt gilt als Zeit zwischen zwei Beförderungen fünf Jahre.
  • Aufgrund besonderer Leistungen können Schützen ohne Dienstposten befördert werden. Dabei ist die 1. Strichaufzählung zu beachten.

Übersicht 2
Anzug

Grundform
Die Uniform besteht aus der Lohner Schützenjacke mit Emblem auf dem linken Ärmel, Schulterstücke entsprechend dem Dienstgrad mit Kompanienummer/ Bataillonsnummer in Gold. Revers: gekreuzte Gewehre mit Zielscheibe, der schwarzen Hose, schwarzen Socken und schwarzen Schuhen. Dazu gehören ein weißes Hemd mit grüner Schützenkrawatte und der grüne Schützenhut mit Feder (Filz- oder Strohhut). Zu den eigenen Festmärschen wird ein geschmücktes Holzgewehr auf der linken Schulter getragen, Ausnahme: Offiziere (ab Leutnant).

Das Tragen der Schützenuniform ist an allen von den Regiments-, Bataillons- oder Kompanieführungen für offiziell erklärten Veranstaltungen Pflicht. Bei der Frage, ob Veranstaltungen offiziell sind, gehen Anordnungen des Regiments vor.

  1. Abweichungen:

2. Anzug nach Ausscheiden aus dem Dienst:
(In jedem Fall verbleibt ein verliehener Dienstgrad)

Orden und Auszeichnungen

  1. Orden
    Durch das Regiment werden folgende Orden jährlich im Rahmen des Schützenfestes verliehen:

Von den Bataillonen und Kompanien dürfen keine Orden ausgegeben werden, die in Form und Art vom Regiment verliehen werden, z. B. Orden für Kameradschaft und Treue, Treueorden, Kameradschaftsorden, Verdienstorden “Die gute Tat“. Orden am Band können nur vom Regiment verliehen werden.

  1. Schnüre

Durch das Regiment werden an Bataillonskommandeure, Kompanieführer und Kompaniefeldwebel Schnüre entsprechen ihrer Dienstzeit für 3, 5, 10, 15 oder 20 Ausmärsche verliehen. Unterbrochene Dienstzeiten in der gleichen Verwendung werden aufeinander angerechnet. Ausnahme: Dienstzeiten als Kompanieführer werden auf die Dienstzeit als Bataillonskommandeur angerechnet. Schnüre für 3 und 5jährige Tätigkeit werden durch die Bataillonskommandeure verliehen, höherwertige Schnüre durch das Regiment im Rahmen des Kommers.

  • Disziplinarordnung
  1. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung und gegen Anordnungen der Vereinsorgane können folgende Disziplinarmaßnahmen gegen Vereinsmitglieder verhängt werden: a) Missbilligung; b) schriftliche Abmahnung.
  2. Disziplinarmaßnahmen können nur von aktiven Vorstandsmitgliedern, Bataillonskommandeuren und Hauptleuten getroffen werden entsprechend ihrer Weisungsbefugnis.
  3. Anstelle des in der Satzung geregelten Vereinsausschlusses kann der Vorstand auch weitere Strafen verhängen, wenn sie nach seiner Überzeugung ausreichen, um künftigen Schaden vom Verein abzuwenden. Nachfolgende, nicht in der Satzung verankerte Vereinsstrafen sind bei schwerwiegenden, schuldhaften Verstößen zulässig: a) Suspendierung auf Zeit vom aktiven Vereinsbetrieb bis zu einem Jahr, wobei die Beitragspflicht fortbestehen bleibt; b) Amtsenthebung.
  4. Vor Verhängung einer Strafmaßnahme ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über die Strafmaßnahme ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per eingeschriebenen Brief gegen Rückschein zuzustellen. Gegen eine Entscheidung hat der Betroffene das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung Einspruch beim Vereinsvorstand einzulegen. Der Vorstand hat unverzüglich nach Einlegung des Einspruches den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu unterrichten und ihn um Einberufung des Schiedsgerichts zu ersuchen.
  5. Soweit nicht die Generalversammlung bei Widersprüchen gegen Strafen für die endgültige Entscheidung zuständig ist, erfolgt die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen dem Verein und seinen Vereinsmitgliedern durch ein Vereinsschiedsgericht (vgl. § 7 der Satzung). Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Jede Partei hat das Recht, einen Beisitzer zu ernennen. Der Vorsitzende muss von beiden Parteien einvernehmlich benannt werden. Ist dieses nicht möglich, so entscheidet die Generalversammlung. Die klagende Partei hat den von ihr benannten Beisitzer zusammen mit der Erhebung der Klage zu bezeichnen, die beklagte Partei bezeichnet den von ihr benannten Beisitzer binnen zwei Wochen nach Zustellung der Klage. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht sind stets mündlich und nicht öffentlich.
  6. Das Schiedsgericht ist unabhängig und keiner Weisung unterworfen. Seine Mitglieder sind nur den Gesetzen, der Vereinssatzung um dem geschriebenen und ungeschriebenen Recht verantwortlich. Schiedsrichter kann niemand sein, bei dem die Ausschließungsgründe des § 41 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Schiedsrichter soll insofern niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Streitsache mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Wirkt ein solcher Schiedsrichter an einem Schiedsspruch mit, ohne dass eine Partei die Mitwirkung gehörig rügt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des ergangenen Schiedsspruchs nicht berührt.
  7. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht aufgrund einer Beratung und Abstimmung im Wege eines Mehrheitsbeschlusses. Kein Schiedsrichter kann sich der Stimme enthalten. Über die Beratung und Abstimmung wird kein Protokoll geführt. Die Beratungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
  8. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es keine vereinsinternen Rechtsmittel. Soweit in dieser Schiedsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der ZPO für das Schiedsgerichtsverfahren gemäß §§ 1025 ff. ZPO.

 

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 03. November 2018 um 18:18 Uhr
 

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